Hahn abdrehen rechtens *
Das Wasser kann abgestellt werden, wenn ein Vermieter bei der Eigentümergemeinschaft nicht gezahlt hat. Das hat das Landgericht Paderborn entschieden. Das Kölner Oberlandesgericht hat in einem ählnichen Fall eine andere Auffassung vertreten.

Der Paderborner Richter meinte jedoch, dass einer Eigentümergemeinschaft die verbrauchsabhängigen Versorgungskosten eines säumigen Miteigentümers nicht auf unabsehbare Zeit zugemutet werden können. Vor diesem Hintergrund sei eine Versorgungssperre ein geeignetes Druckmittel. Das funktioniere allerdings nur, wenn die Sperre auch gegenüber dem Mieter zulässig ist. Anderenfalls bestünde für den vermietenden Wohnungseigentümer weiterhin die Möglichkeit, sich auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu bereichern.

(LG Paderborn 5 T 175/06)

Anmerkung der Redaktion:

Mieter müssen deshalb aber nicht ständig damit rechnen, dass ihnen der Han abgedreht wird. In der Regel haben sie zwar keinen Einfluss darauf, ob der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft nachkommt. Sie können jedoch sicherstellen, dass Gas, Wasser und Strom weiterhin fließen, wenn sie eine direkte Vereinbarung mit der Eigentümergemeinschaft treffen. Auf solch ein Angebot muss sich die Eigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben einlassen, sonst ist ihre veranlasste Versorgungssperre unzulässig; so auch das Landgerich Paderborn.
 


Kosten richtig abrechnen *

Vermieter müssen Betriebskosten abrechnen, wie es der Vertrag vorschreibt. Das hat das Amtsgericht Detmold noch einmal in dankenswerter Weise ausdrücklich klargestellt. Der Vermieter müsse also mindestens die Gesamtkosten sowie die Höhe der Vorauszahlung angeben, den Umlageschlüssel erläutern und mitteilen, wie er den Mieteranteil errechnet hat. Wo Zähler vorhanden sind, muss der Vermieter in der Abrechnung auch Zählerstände angeben. Und: Der Vermieter hat nicht das Recht, einen vereinbarten Umlageschlüssel einseitig abzuändern.

(AG Demtold 8 C 88/05)

*(beide aus Mieterzeitung 4/2006)
 
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