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Hahn
abdrehen rechtens *
Das
Wasser kann abgestellt werden, wenn ein Vermieter bei der
Eigentümergemeinschaft nicht gezahlt hat. Das hat das Landgericht
Paderborn entschieden. Das Kölner Oberlandesgericht hat in einem
ählnichen Fall eine andere Auffassung vertreten.
Der Paderborner Richter meinte jedoch, dass einer
Eigentümergemeinschaft die verbrauchsabhängigen
Versorgungskosten eines säumigen Miteigentümers nicht auf
unabsehbare Zeit zugemutet werden können. Vor diesem Hintergrund
sei eine Versorgungssperre ein geeignetes Druckmittel. Das funktioniere
allerdings nur, wenn die Sperre auch gegenüber dem Mieter
zulässig ist. Anderenfalls bestünde für den vermietenden
Wohnungseigentümer weiterhin die Möglichkeit, sich auf Kosten
der Eigentümergemeinschaft zu bereichern.
(LG
Paderborn 5 T 175/06)
Anmerkung
der Redaktion:
Mieter müssen
deshalb aber nicht ständig damit rechnen, dass ihnen der Han
abgedreht wird. In der Regel haben sie zwar keinen Einfluss darauf, ob
der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Eigentümergemeinschaft nachkommt. Sie können jedoch
sicherstellen, dass Gas, Wasser und Strom weiterhin fließen, wenn
sie eine direkte Vereinbarung mit der Eigentümergemeinschaft
treffen. Auf solch ein Angebot muss sich die
Eigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben einlassen, sonst ist
ihre veranlasste Versorgungssperre unzulässig; so auch das
Landgerich Paderborn.
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Kosten richtig abrechnen *
Vermieter
müssen Betriebskosten abrechnen, wie es der Vertrag vorschreibt.
Das hat das Amtsgericht Detmold noch einmal in dankenswerter Weise
ausdrücklich klargestellt. Der Vermieter müsse also
mindestens die Gesamtkosten sowie die Höhe der Vorauszahlung
angeben, den Umlageschlüssel erläutern und mitteilen, wie er
den Mieteranteil errechnet hat. Wo Zähler vorhanden sind, muss der
Vermieter in der Abrechnung auch Zählerstände angeben. Und:
Der Vermieter hat nicht das Recht, einen vereinbarten
Umlageschlüssel einseitig abzuändern.
(AG Demtold 8 C 88/05)
*(beide aus Mieterzeitung 4/2006)
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