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Betriebskosten
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- Wartungskosten für Aufzugsanlagen sind
zu kürzen, wenn der Wartungsvertrag mit dem Unternehmen Arbeiten
enthält, die der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen kann.
- Gemäß Paragraph 556
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jährlich über
Nebenkosten abzurechnen. Werden also Betriebskosten für eineinhalb
Jahre abgerechnet, kann der Meiter eine entsprechende Kürzung
verlangen.
- Bestreitet der Mieter die Höhe der
angesetzten Betriebskosten (hier Gartenpflege), muss der Vermeiter
konkret darstellen, welche Arbeiten druchgeführt und wie sie
vergütet wurden.
(sinngemäß Amtsgericht Detmold 7
C 489/06)
*(aus Mieterzeitung 2/2007)
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Keine Mieterhöhung nach/trotz
Modernisierungen - Energiesparmaßnahme
Im
vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach der Anbringung von
Klinkermauerwerk mit Wärmeverbundsystem sowie
Granitfensterbänken eine - seinerzeit angekündigte -
Mieterhöhung von 129,25 Mark gefordert.
Diese Erhöhung hat der Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgeb.
e.V. für seine Mitglieder seinerzeit abgelehnt mit dem Hinweis
darauf, daß das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet
wurde, da die Einsparung von Energie in keinem Verhältnis zur
Mieterhöhung stehen würde.
Das Amtsgericht Bielefeld, gestützt auf ein
Sachverständigengutachten, hat diese Einschätzung
bestätigt und die Klage abgewiesen, da letztendlich einer
Erhöhung von 129,25 Mark monatlich eine Einsparung um 40 Mark
gegenüber stand; dieses sei kein sinnvolles Verhältnis.
Dem ist nicht hinzuzufügen!
(AG Bielefeld 4 C 599/00)
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