Betriebskosten *
  1. Wartungskosten für Aufzugsanlagen sind zu kürzen, wenn der Wartungsvertrag mit dem Unternehmen Arbeiten enthält, die der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen kann.
  2. Gemäß Paragraph 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jährlich über Nebenkosten abzurechnen. Werden also Betriebskosten für eineinhalb Jahre abgerechnet, kann der Meiter eine entsprechende Kürzung verlangen.
  3. Bestreitet der Mieter die Höhe der angesetzten Betriebskosten (hier Gartenpflege), muss der Vermeiter konkret darstellen, welche Arbeiten druchgeführt und wie sie vergütet wurden.

(sinngemäß Amtsgericht Detmold 7 C 489/06)
 *(aus Mieterzeitung 2/2007)
 


Keine Mieterhöhung nach/trotz Modernisierungen - Energiesparmaßnahme

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach der Anbringung von Klinkermauerwerk mit Wärmeverbundsystem sowie Granitfensterbänken eine - seinerzeit angekündigte - Mieterhöhung von 129,25 Mark gefordert. Diese Erhöhung hat der Mieterbund Ostwestfalen-Lippe und Umgeb. e.V. für seine Mitglieder seinerzeit abgelehnt mit dem Hinweis darauf, daß das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet wurde, da die Einsparung von Energie in keinem Verhältnis zur Mieterhöhung stehen würde.
Das Amtsgericht Bielefeld, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, hat diese Einschätzung bestätigt und die Klage abgewiesen, da letztendlich einer Erhöhung von 129,25 Mark monatlich eine Einsparung um 40 Mark gegenüber stand; dieses sei kein sinnvolles Verhältnis.

Dem ist nicht hinzuzufügen!

(AG Bielefeld 4 C 599/00)


 
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