Aufnahme des Lebensgefährten
nur mit Erlaubnis des Vermieters


- BGH VIII ZR 371/02 -
 
  Der Bundesgerichtshof verlangt im Hinblick auf § 540 BGB, dass die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung die Erlaubnis des Vermieters notwendig ist, da dieser "Dritter" im Sinne des Gesetzes ist.



In der Praxis bedeutet das:

  • Mieter sind immer berechtigt nächste Angehörige wie zum Beispiel Eltern, Kinder oder Ehegatten in die Wohnung nachziehen zu lassen.

  • Für die Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten ist zwar die Erlaubnis des Vermieters einzuholen - diese muß aber nach § 553 BGB erteilt werden, da das Zusammenleben ein berechtigtes Interesse darstellt.



Fazit:

Der BGH betont lediglich, dass bestimmte "Formalien" einzuhalten sind.
 
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