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Der Bundesgerichtshof verlangt im Hinblick
auf § 540 BGB, dass die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung
die Erlaubnis des Vermieters notwendig ist, da dieser "Dritter" im Sinne
des Gesetzes ist.
In der Praxis bedeutet das:
- Mieter sind immer berechtigt
nächste Angehörige wie zum Beispiel Eltern, Kinder oder Ehegatten
in die Wohnung nachziehen zu lassen.
- Für die Aufnahme
eines nichtehelichen Lebensgefährten ist zwar die Erlaubnis des Vermieters
einzuholen - diese muß aber nach § 553 BGB erteilt werden, da
das Zusammenleben ein berechtigtes Interesse darstellt.
Fazit:
Der BGH betont lediglich,
dass bestimmte "Formalien" einzuhalten sind.
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