Nachdem ein
Übergabeprotokoll verfasst und unterzeichnet ist, können
Vermieter keine weiteren Instandsetzungen vom Mieter einfordern. Das
hat das Lemgoer Amtsgericht (Akentzeichen
19 C 208/05) klargestellt.
Bei dem Fall
forderte der Vermieter nach einer Wohnungsübergabe, bei der ein
Protokoll angefertig worden war, dass der Mieter ein Türblatt
für zirka 300 Euro Instand setzt. In dem vorliegenden Protokoll
war der Schaden aber nicht aufgeführt. Der Mieterbund lehnte die
Forderung für sein Mitglied ab und begründete das mit dem
abschließenden Charakter eines Übergabeprotokolls.
Diese Auffassung
bestätigte das Amtsgericht Lemgo. Schließlich sei "Sinn und
Zweck der Fertigung eines Wohnungsübergabeprotokolls", den
"Zustand der Mietsache beweissicher" festzuhalten, erklärte der
Richter in seiner Urteilsbegründung. Mieter könnten daher nur
für solche Schäden verantwortlich gemacht werden, die im
Protokoll vermerkt seien - sofern die Schäden nicht nur von einem
Fachmann erkennbar seien.