Das Übergabeprotokoll zählt!

 

Nachdem ein Übergabeprotokoll verfasst und unterzeichnet ist, können Vermieter keine weiteren Instandsetzungen vom Mieter einfordern. Das hat das Lemgoer Amtsgericht (Akentzeichen 19 C 208/05) klargestellt.

Bei dem Fall forderte der Vermieter nach einer Wohnungsübergabe, bei der ein Protokoll angefertig worden war, dass der Mieter ein Türblatt für zirka 300 Euro Instand setzt. In dem vorliegenden Protokoll war der Schaden aber nicht aufgeführt. Der Mieterbund lehnte die Forderung für sein Mitglied ab und begründete das mit dem abschließenden Charakter eines Übergabeprotokolls.

Diese Auffassung bestätigte das Amtsgericht Lemgo. Schließlich sei "Sinn und Zweck der Fertigung eines Wohnungsübergabeprotokolls", den "Zustand der Mietsache beweissicher" festzuhalten, erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Mieter könnten daher nur für solche Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Protokoll vermerkt seien - sofern die Schäden nicht nur von einem Fachmann erkennbar seien. 

 
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