Heizpflicht des Vermieters - Wieviel Grad in welcher Zeit?

  Der Vermeiter muß gewährleisten, daß die Wohnung angemessen beheizt werden kann (z.B.: rechtzeitige Wartungen/Reparaturen/Öllieferung.)

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß mindestens in der Zeit von 07.00 - 23.00 Uhr die Wohnräume auf 20° - 21° Celsius erwärmt werden können (siehe OVG Berlin, WM 81,68; LG Köln, WM 80,17).

In winterlichen Kältezeiten muß die Heizung auch nachts in Betrieb gehalten werden, wobei die Temperatur dann auf 17° Celsius gesenkt werden kann (siehe AG Köln, WM 80,217).
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