| |
Der Vermeiter muß gewährleisten,
daß die Wohnung angemessen beheizt werden kann (z.B.: rechtzeitige
Wartungen/Reparaturen/Öllieferung.)
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß mindestens in der Zeit von
07.00 - 23.00 Uhr die Wohnräume auf 20° - 21°
Celsius erwärmt werden können (siehe OVG Berlin, WM 81,68;
LG Köln, WM 80,17).
In winterlichen Kältezeiten muß die Heizung auch nachts in Betrieb
gehalten werden, wobei die Temperatur dann auf 17° Celsius gesenkt werden
kann (siehe AG Köln, WM 80,217).
|